AGBs

Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Fr. Sittenauer

Allgemeines

  1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen von uns, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Abweichende Bedingungen des Kunden sind selbst dann nicht vereinbart, wenn vom Kunden auf sie verwiesen und von unserer Seite ihnen nicht widersprochen wurde. Ihre Gültigkeit bedarf unserer schriftlichen Bestätigung.
  2. Sämtliche Abreden und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

Angebote, Preise, Lieferfristen, Vertragsabschluss

  1. Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten, Preislisten gelten als Information.
  2. Verkaufspreise gelten nur als Festpreise, wenn sie von uns entsprechend schriftlich bestätigt wurden. Die angegebenen Preise sind Nettopreise ab Auslieferung Lager Ottobrunn. Die jeweils gültigen Steuern (MwSt.) oder sonstige Nebenkosten im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung sind gesondert zu vergüten. Sofern kein fester Preis vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung zu dem Zeitpunkt der Lieferung gültigen Listenpreisen, bei Nichtkaufleuten im Sinne des HGB jedoch im Rahmen des §11 Nr. 1 AGB. Verpackungskosten, Leih- oder ähnliche Gebühren für Verpackungsmaterial gehen, ebenso wie die Kosten einer Rücksendung Verpackungsmaterials zu Lasten des Käufers.
  3. Lieferfristen gelten vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass dem Kunden verbindliche Liefertermine schriftlich zugesagt wurden. Kann eine verbindlich zugesagte Lieferzeit infolge von uns nicht zu vertretenden Umständen nicht eingehalten werden, so sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, auch berechtigt eine solche Nichteinhaltung den Kunden zum Rücktritt, wenn er zuvor eine angemessene Nachlieferungsfrist gesetzt hat. Alle anderen Ansprüche des Kunden wegen Lieferverzögerungen sind ausgeschlossen, soweit diese Verzögerungen nicht auf unserem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhalten beruhen.
  4. Unsere Ware betreffende Angaben in Prospekten, Werbematerial, Abbildungen, Zeichnungen u.ä. sowie Preisrichtlinien stellen nur ungefähre Werte dar und sind nur im Falle einer anderweitigen Erklärung unsererseits darüber verbindlich.

Zahlung

  1. Soweit nicht anders vereinbart, gilt Barverkauf, hierbei ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar.
  2. Bei Zielverkauf sind Rechnungen innerhalb der gesetzten Frist zahlbar. Bei Nichtzahlung tritt mit Ablauf der Frist ohne weitere Mahnung Verzug ein. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum werden 2 % Skonto gewährt, soweit nicht bezüglich anderer fälligen Forderungen von uns bereits Verzug besteht. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht und sonstige Nebenkosten.
  3. Wechsel und Schecks werden nur auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung angenommen. Die Zahlungsverpflichtung des Kunden ist im Falle einer solchen Hingabe erst dann erfüllt, wenn der jeweilige Betrag eingelöst und unserem Konto gutgeschrieben ist. Diskont- und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Kunden. Für pünktliche Wechselvorlage und Protesterhebung wird nicht gehaftet.
  4. Kommt es beim Kunden zur Zahlungseinstellung, zur Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens über sein Vermögen, werden mit diesem Zeitpunkt sämtliche Forderungen unsererseits sofort zur Zahlung fällig, auch wenn ein Zahlungsziel noch nicht erfüllt ist.
  5. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu erheben. Die Geltendmachung weiterer Schäden, auch von Zinsschäden bleibt unberührt. Dem Käufer bleibt der Nachweis offen, daß kein oder ein nur wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  6. Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften mit uns. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  7. Die Ausführung eines Auftrages kann von einer Voraus- oder Teilzahlung oder der Begleichung offenstehender Rechnungen aus früheren Aufträgen abhängig gemacht werden, wenn uns bekannt wird, dass bei dem Kunden eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eingetreten ist, so daß berechtigte Bedenken bezügl. seiner Zahlungsfähigkeit gegeben sind.

Lieferung

  1. Für Lieferungen von uns ist die Beladestelle Erfüllungsort. Bei Lieferungen trägt der Kunde die Gefahr. Der Kunde trägt die Kosten der Lieferung an die vereinbarte Stelle.
  2. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet kostenlose Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung, dass die Lieferungsstelle mit schwerem Lastzug anfahrbar ist. Bei geänderter Anweisung trägt der Kunde die Kosten. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden die befahrbare Anfahrstrasse, haftet der Kunde für auftretende Schäden. Das Abladen obliegt dem Kunden und ist unverzüglich und sachgemäß durchzuführen. Wartezeiten werden dem Kunden berechnet.
  3. Ist Abruf einer Leistung durch den Kunden vereinbart, und erfolgt dieser Abruf nicht von innerhalb 3 Monaten nach Abschluss des Vertrages, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein ebensolches Recht besteht bei Zahlungseinstellung, Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Kunden.
  4. Der Nachweis, dass ein Schaden nicht bei der Verladung oder der Anlieferung eingetreten ist, obliegt dem Kunden.

Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

  1. Die Obliegenheiten der §§ 377, 378 HGB gelten mit der Maßgabe, dass der Käufer, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, alle erkennbaren und der Käufer, der kein solcher Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 2 Wochen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen hat. Transportschäden sind uns dabei zu bezeichnen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Kunde die erforderlichen Formalitäten, d. h. Anzeigepflichten etc. gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.
  2. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne des § 459 I des bürgerlichen Gesetzbuches stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte mit folgender Maßgabe zu:
    1. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, so treten wir unsere Ansprüche gegen Vorlieferanten – auch soweit sie über gesetzliche Gewährleistungsbestimmungen hinausgehen – an den Kunden ab. Der Kunde nimmt diese Abtretung an. Kann der Kunde die ihm abgetretenen Gewährleistungsansprüche aussergerichtlich nicht durchsetzen, lebt unsere Eigenhaftung wieder auf.
    1. Bei Eigenhaftung, gleichgültig ob gegenüber Kaufleuten oder Nichtkaufleuten, sind wir vorab zweimal zur Mängelbeseitigung bzw. Nachlieferung berechtigt. Schlägt eine solche innerhalb angemessener Frist fehl, steht dem Kunden ein Wandelungs- oder Minderungsrecht zu.
  3. Gleiches gilt bei zugesicherten Eigenschaften im Sinne des §459 II BGB, wobei die Zusicherung ausdrücklich gekennzeichnet sein muß. Eine irgendwie erfolgte Bezugnahme auf DIN-Normen begründet grundsätzlich keine Zusicherung, sondern ist lediglich die nähere Warenbezeichnung durch uns.
  4. Schadensansprüche des Kunden aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubte Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

Eigentumsvorbehalt

  1. Das gelieferte Ware bleibt bis zur Tilgung ihres Kaufpreises, bei Kaufleuten im Sinne des HGB zusätzlich bis zur Tilgung aller aus den Geschäftsverbindungen bestehenden und künftig entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum. Die Einstellung einzelner oder sämtlicher Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird der Kaufpreis durch Scheck oder Wechsel bezahlt, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels oder Schecks durch den Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Kunden, egal aus welcher Lieferung, sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung oder im Eilfall ohne eine solche berechtigt, ist der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
  2. Der Kunde ist lediglich dann zur Verarbeitung, Verbindung, Vermengung, Vermischung und/oder Weiterveräußerung von Vorbehaltsware berechtigt, wenn dies zu seinem üblichen Geschäftsbetrieb gehört oder gerade Sinn des Kaufes war. Nicht gestattet ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware. Die Verarbeitung durch den oder im Auftrage des Kunden erfolgt für uns, ohne dass uns daraus Verpflichtungen erwachsen. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Kunden gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit anderer Ware gem. den §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch die Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der verbundenen (etc.) Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Die neue bzw. verbundene, vermischte oder vermengte Ware gilt ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen. Der Kunde hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum von uns stehende Sache unentgeltlich zu verwahren. Auf unser Verlangen hat er es ausreichend zu versichern. Kommt er dem nicht nach, sind wir berechtigt, dies auf seine Kosten zu veranlassen. Das uns übertragene Eigentum bzw. Miteigentum an der neuen bzw. verbundenen Ware wird dem Kunden schon hiermit unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung rückübereignet.
  3. Wird Vorbehaltsware veräußert und bezahlen die Abnehmer nicht sofort, ist der Kunde verpflichtet, die Vorbehaltsware ebenfalls nur unter Eigentumsvorbehalt zu liefern. Wird Vorbehaltsware vom Kunden allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräusserung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag von uns zuzügl. eines Sicherheitszuschlages von 10 %, welcher jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräusserte Vorbehaltsware nur im Miteigentum steht, so erstreckt sich diese Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht. VI. Ziff. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt, die Vorausabtretung gem. VI. Ziff. 3 Satz 2 und 4 erstreckt sich auf die Saldoforderung. Wir ermächtigen hiermit unter Widerrufsvorbehalt den Kunden zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen. Die eingezogenen Beträge sind für uns getrennt von sonstigen Beträgen zu verwahren und unverzüglich an uns abzuführen. Von unserer eigenen Einziehungsbefugnis werden wir solange keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen hat der Kunde seinen Schuldner diese Abtretung anzuzeigen. Er ist verpflichtet, uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen. Wir sind berechtigt, die Abtretung dem Schuldner des Kunden auch selbst anzuzeigen.
  4. Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung, in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschl. dem auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen diese Abtretung an. VI. Ziff. 3 Satz 6 gilt entsprechend. Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in sein Grundstück eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der gewerbemäßigen Veräusserung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit dem Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an. VI. Ziff. 3 Satz 6 gilt entsprechend.
  5. Über Zwangsvollstreckungsmassnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat uns der Kunde unter Übergabe der zum Widerspruch nötigen Unterlagen unverzüglich zu unterrichten. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurs- oder gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräusserung, zur Verwendung oder zur Verarbeitung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zur Einbeziehung der abgetretenen Forderungen. Gleiches gilt im Falle eines jeglichen Scheck- oder Wechselprotestes. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung unter Freigabe der Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung all unserer Forderungen aus den Geschäftsverbindungen gehen das Eigentum an dem Vorbehaltsgut und die abgetretenen Forderungen auf den Besteller über.

Gerichtsstand

  1. Ist der Kunde Vollkaufmann, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen ihm und uns, auch für Wechsel- und Scheckklagen, München. (Stand Oktober 1990)